Vereinssatzung

Satzung 20.02.2015

1 Name und Sitz
a) Der Vere­in führt den Namen „Lebenswertes Bre­it­brunn“ (LWB) nach Ein­trag in das Vere­in­sreg­is­ter mit dem Zusatz „e.V.“
b) Der Vere­in hat den Sitz in Bre­it­brunn am Ammersee, Gemeinde Herrsching a. Ammersee

2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Vere­in ist ein freier Zusam­men­schluss von Per­so­n­en, die sich für ein ortsverträglich­es Wach­s­tum in Bre­it­brunn am Ammersee ein­set­zen und die Heimatpflege fördern.
Der Zweck wird ver­wirk­licht durch fol­gende Ziele:
a) Erhal­tung eines lebens- und liebenswerten Ortes Breitbrunn.
b) Förderung von innerörtlichen Spazier- und Radwegen.
c) Erhal­tung der beste­hen­den Wohn­qual­ität in Breitbrunn.
d) Reduzierung von Straßen­verkehr in Wohngebieten.
e) Erhalt der Heimat in ihrer natür­lichen und geschichtlichen Eigenart.

Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.

Zur Fest­stel­lung der Schutzwürdigkeit kann der Vere­in Gutacht­en erstellen lassen.

Der Vere­in leis­tet Rat und Bei­s­tand allen Bürg­ern, die oben genan­nte Ziele unter­stützen wollen.

Der Vere­in bemüht sich hier­bei auch um die Zusam­me­nar­beit mit Vere­inen ähn­lich­er Zielrichtungen.

  • Der Vere­in ist selb­st­los tätig. Er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke
  • Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  • Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

3 Mit­glieder
a) Der Vere­in ste­ht jedem zur Mit­glied­schaft offen.
b) Es gibt aktive und pas­sive Mitglieder

Aktive Mit­glieder kön­nen Mit­glieder sein, welche unmit­tel­bar vom Zweck des Vere­ins betrof­fen sind.
Pas­sive Mit­glieder sind mit­tel­bar betrof­fen oder iden­ti­fizieren sich mit den Zie­len des Vereins.

4 Auf­nahme, Austritt
a) Beitritts- und Aus­trittserk­lärun­gen bedür­fen der Schriftform.
b) Mit­glieder kön­nen jed­erzeit ohne Kündi­gungs­frist ausscheiden.
c) Auss­chei­dende Mit­glieder haben keinen Anspruch auf das Vere­insver­mö­gen und bere­its geleis­tete Mit­glieds­beiträge oder Zuwendungen.

5 Auss­chluss
Mit­glieder, die durch Wort oder Tat gegen den Zweck des Vere­ins ver­stoßen, kön­nen aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Der Auss­chluss muss auf ein­er Mit­gliederver­samm­lung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wer­den. Das betrof­fene Mit­glied hat auf der Mit­gliederver­samm­lung das Recht, gehört zu werden.

6 Mit­glieds­beiträge
a) Der Mit­glieds­beitrag wird in ein­er geson­derten Beitrag­sor­d­nung festgelegt.
Der Beitrag ist inner­halb von einem Monat nach Beitritt sowie für die Fol­ge­jahre jew­eils im Jan­u­ar zu zahlen.
b) Auf Antrag kön­nen erwerb­slose und finanzschwache Per­so­n­en von der Beitragszahlung befre­it werden.
c) Reicht der Mit­glieds­beitrag zur Bestre­itung notwendi­ger Kosten nicht aus, kann die Mit­gliederver­samm­lung eine Nach­schusspflicht beschließen.

7 Organe
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

8 Mit­gliederver­samm­lung
Zu der Hauptver­samm­lung und zu son­sti­gen Mit­gliederver­samm­lun­gen müssen alle Mit­glieder schriftlich oder per E‑Mail unter Angabe der Tage­sor­d­nung min­destens zwei Wochen vorher ein­ge­laden wer­den. Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­stand einberufen.
Eine Mit­gliederver­samm­lung muss ein­berufen wer­den, wenn 1/4 der Mit­glieder oder 2/3 der Vor­standsmit­glieder dies schriftlich verlangen.
Soweit nichts anderes bes­timmt ist, beschließt die Mit­gliederver­samm­lung mit ein­fach­er Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder. Mit­gliederver­samm­lun­gen sind ohne Rück­sicht auf die Anzahl der anwe­senden Mit­glieder beschlussfähig.
Änderun­gen der Satzung, der Auss­chluss von Mit­gliedern bzw. die Vere­in­sauflö­sung müssen mit min­destens 2/3 Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder beschlossen werden.
Die Mit­gliederver­samm­lung wählt zwei Kassen­prüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassen­prüfer haben das Recht, die Vere­in­skasse und die Buch­führung jed­erzeit zu über­prüfen. Über die Prü­fung der Buch- und Kassen­führung haben sie der Mit­gliederver­samm­lung Bericht zu erstatten.

9 Vor­stand
a) Der Vor­stand beste­ht aus 4 Personen

  • Vor­sitzen­der
  • bis zu 2 Stellvertreter
  • Kassier
  • Schrift­führer

Der Vor­stand wird von der Hauptver­samm­lung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vor­stand ist zuständig für:

  • die Führung der laufend­en Vereinsgeschäft
  • die Durch­führung der Vere­in­sauf­gaben, ins­beson­dere der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • die Beteili­gung von Mitar­beit­ern im Sinne der Auf­gaben­stel­lung des Vereins
  • Leitung der Mitgliederversammlung

10 Geset­zliche Vertre­tung des Vereins
a) Der Vere­in wird geset­zlich durch den Vor­sitzen­den sowie min­destens einen Stel­lvertreter oder durch bei­de Stel­lvertreter vertreten.

11 Pro­tokoll
a) Über jede Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll anzufertigen.

12 Geschäftsstelle
a) Soweit der Vere­in keine eigene Geschäftsstelle betreibt, gilt als Geschäftsstelle der Wohn­sitz des Vorsitzenden.

13 Geschäft­s­jahr
a) Als Geschäft­s­jahr gilt das Kalenderjahr.

14 Anfall Vermögen
Bei Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall sein­er steuer­begün­stigten Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer­begün­stigte Kör­per­schaft welche durch die Mit­gliederver­samm­lung bes­timmt wird. Das Ver­mö­gen ist unmit­tel­bar und auss­chließlich für steuer­begün­stigte Zwecke im Sinne der Zwecke es Vere­ins zu verwenden.

15 Inkraft­treten der Satzung
a) Die Satzung tritt mit ihrer Ver­ab­schiedung in Kraft.

16 Satzungsän­derun­gen zur Erlan­gung der Rechtsfähigkeit
a) Die zur Erlan­gung der Rechts­fähigkeit eventuell notwendi­gen Recht­sän­derun­gen kann der geset­zliche Vor­stand beschließen.