Vereinssatzung

Sat­zung 20.02.2015

1 Name und Sitz
a) Der Ver­ein führt den Namen „Lebens­wer­tes Breit­brunn“ (LWB) nach Ein­trag in das Ver­eins­re­gis­ter mit dem Zusatz „e.V.“
b) Der Ver­ein hat den Sitz in Breit­brunn am Ammer­see, Gemein­de Herr­sching a. Ammersee

2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Ver­ein ist ein frei­er Zusam­men­schluss von Per­so­nen, die sich für ein orts­ver­träg­li­ches Wachs­tum in Breit­brunn am Ammer­see ein­set­zen und die Hei­mat­pfle­ge fördern.
Der Zweck wird ver­wirk­licht durch fol­gen­de Ziele:
a) Erhal­tung eines lebens- und lie­bens­wer­ten Ortes Breitbrunn.
b) För­de­rung von inner­ört­li­chen Spa­zier- und Radwegen.
c) Erhal­tung der bestehen­den Wohn­qua­li­tät in Breitbrunn.
d) Redu­zie­rung von Stra­ßen­ver­kehr in Wohngebieten.
e) Erhalt der Hei­mat in ihrer natür­li­chen und geschicht­li­chen Eigenart.

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der Abgabeordnung.

Zur Fest­stel­lung der Schutz­wür­dig­keit kann der Ver­ein Gut­ach­ten erstel­len lassen.

Der Ver­ein leis­tet Rat und Bei­stand allen Bür­gern, die oben genann­te Zie­le unter­stüt­zen wollen.

Der Ver­ein bemüht sich hier­bei auch um die Zusam­men­ar­beit mit Ver­ei­nen ähn­li­cher Zielrichtungen.

  • Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke
  • Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  • Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

3 Mit­glie­der
a) Der Ver­ein steht jedem zur Mit­glied­schaft offen.
b) Es gibt akti­ve und pas­si­ve Mitglieder

Akti­ve Mit­glie­der kön­nen Mit­glie­der sein, wel­che unmit­tel­bar vom Zweck des Ver­eins betrof­fen sind.
Pas­si­ve Mit­glie­der sind mit­tel­bar betrof­fen oder iden­ti­fi­zie­ren sich mit den Zie­len des Vereins.

4 Auf­nah­me, Austritt
a) Bei­tritts- und Aus­tritts­er­klä­run­gen bedür­fen der Schriftform.
b) Mit­glie­der kön­nen jeder­zeit ohne Kün­di­gungs­frist ausscheiden.
c) Aus­schei­den­de Mit­glie­der haben kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen und bereits geleis­te­te Mit­glieds­bei­trä­ge oder Zuwendungen.

5 Aus­schluss
Mit­glie­der, die durch Wort oder Tat gegen den Zweck des Ver­eins ver­sto­ßen, kön­nen aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Aus­schluss muss auf einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit beschlos­sen wer­den. Das betrof­fe­ne Mit­glied hat auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung das Recht, gehört zu werden.

6 Mit­glieds­bei­trä­ge
a) Der Mit­glieds­bei­trag wird in einer geson­der­ten Bei­trags­ord­nung festgelegt.
Der Bei­trag ist inner­halb von einem Monat nach Bei­tritt sowie für die Fol­ge­jah­re jeweils im Janu­ar zu zahlen.
b) Auf Antrag kön­nen erwerbs­lo­se und finanz­schwa­che Per­so­nen von der Bei­trags­zah­lung befreit werden.
c) Reicht der Mit­glieds­bei­trag zur Bestrei­tung not­wen­di­ger Kos­ten nicht aus, kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Nach­schuss­pflicht beschließen.

7 Orga­ne
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

8 Mit­glie­der­ver­samm­lung
Zu der Haupt­ver­samm­lung und zu sons­ti­gen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen müs­sen alle Mit­glie­der schrift­lich oder per E‑Mail unter Anga­be der Tages­ord­nung min­des­tens zwei Wochen vor­her ein­ge­la­den wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand einberufen.
Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn 1/4 der Mit­glie­der oder 2/3 der Vor­stands­mit­glie­der dies schrift­lich verlangen.
Soweit nichts ande­res bestimmt ist, beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ohne Rück­sicht auf die Anzahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlussfähig.
Ände­run­gen der Sat­zung, der Aus­schluss von Mit­glie­dern bzw. die Ver­eins­auf­lö­sung müs­sen mit min­des­tens 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen werden.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt zwei Kas­sen­prü­fer auf die Dau­er von zwei Jah­ren. Die Kas­sen­prü­fer haben das Recht, die Ver­eins­kas­se und die Buch­füh­rung jeder­zeit zu über­prü­fen. Über die Prü­fung der Buch- und Kas­sen­füh­rung haben sie der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht zu erstatten.

9 Vor­stand
a) Der Vor­stand besteht aus 4 Personen

  • Vor­sit­zen­der
  • bis zu 2 Stellvertreter
  • Kas­sier
  • Schrift­füh­rer

Der Vor­stand wird von der Haupt­ver­samm­lung auf die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt.

Der Vor­stand ist zustän­dig für:

  • die Füh­rung der lau­fen­den Vereinsgeschäft
  • die Durch­füh­rung der Ver­eins­auf­ga­ben, ins­be­son­de­re der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung.
  • die Betei­li­gung von Mit­ar­bei­tern im Sin­ne der Auf­ga­ben­stel­lung des Vereins
  • Lei­tung der Mitgliederversammlung

10 Gesetz­li­che Ver­tre­tung des Vereins
a) Der Ver­ein wird gesetz­lich durch den Vor­sit­zen­den sowie min­des­tens einen Stell­ver­tre­ter oder durch bei­de Stell­ver­tre­ter vertreten.

11 Pro­to­koll
a) Über jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzufertigen.

12 Geschäfts­stel­le
a) Soweit der Ver­ein kei­ne eige­ne Geschäfts­stel­le betreibt, gilt als Geschäfts­stel­le der Wohn­sitz des Vorsitzenden.

13 Geschäfts­jahr
a) Als Geschäfts­jahr gilt das Kalenderjahr.

14 Anfall Vermögen
Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­ner steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft wel­che durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt wird. Das Ver­mö­gen ist unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne der Zwe­cke es Ver­eins zu verwenden.

15 Inkraft­tre­ten der Satzung
a) Die Sat­zung tritt mit ihrer Ver­ab­schie­dung in Kraft.

16 Sat­zungs­än­de­run­gen zur Erlan­gung der Rechtsfähigkeit
a) Die zur Erlan­gung der Rechts­fä­hig­keit even­tu­ell not­wen­di­gen Rechts­än­de­run­gen kann der gesetz­li­che Vor­stand beschließen.