Vereinssatzung
Satzung 20.02.2015
1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen „Lebenswertes Breitbrunn“ (LWB) nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
b) Der Verein hat den Sitz in Breitbrunn am Ammersee, Gemeinde Herrsching a. Ammersee
2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein ist ein freier Zusammenschluss von Personen, die sich für ein ortsverträgliches Wachstum in Breitbrunn am Ammersee einsetzen und die Heimatpflege fördern.
Der Zweck wird verwirklicht durch folgende Ziele:
a) Erhaltung eines lebens- und liebenswerten Ortes Breitbrunn.
b) Förderung von innerörtlichen Spazier- und Radwegen.
c) Erhaltung der bestehenden Wohnqualität in Breitbrunn.
d) Reduzierung von Straßenverkehr in Wohngebieten.
e) Erhalt der Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
Zur Feststellung der Schutzwürdigkeit kann der Verein Gutachten erstellen lassen.
Der Verein leistet Rat und Beistand allen Bürgern, die oben genannte Ziele unterstützen wollen.
Der Verein bemüht sich hierbei auch um die Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielrichtungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitglieder
a) Der Verein steht jedem zur Mitgliedschaft offen.
b) Es gibt aktive und passive Mitglieder
Aktive Mitglieder können Mitglieder sein, welche unmittelbar vom Zweck des Vereins betroffen sind.
Passive Mitglieder sind mittelbar betroffen oder identifizieren sich mit den Zielen des Vereins.
4 Aufnahme, Austritt
a) Beitritts- und Austrittserklärungen bedürfen der Schriftform.
b) Mitglieder können jederzeit ohne Kündigungsfrist ausscheiden.
c) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen.
5 Ausschluss
Mitglieder, die durch Wort oder Tat gegen den Zweck des Vereins verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung das Recht, gehört zu werden.
6 Mitgliedsbeiträge
a) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
Der Beitrag ist innerhalb von einem Monat nach Beitritt sowie für die Folgejahre jeweils im Januar zu zahlen.
b) Auf Antrag können erwerbslose und finanzschwache Personen von der Beitragszahlung befreit werden.
c) Reicht der Mitgliedsbeitrag zur Bestreitung notwendiger Kosten nicht aus, kann die Mitgliederversammlung eine Nachschusspflicht beschließen.
7 Organe
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
8 Mitgliederversammlung
Zu der Hauptversammlung und zu sonstigen Mitgliederversammlungen müssen alle Mitglieder schriftlich oder per E‑Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder oder 2/3 der Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Änderungen der Satzung, der Ausschluss von Mitgliedern bzw. die Vereinsauflösung müssen mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
9 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 4 Personen
- Vorsitzender
- bis zu 2 Stellvertreter
- Kassier
- Schriftführer
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand ist zuständig für:
- die Führung der laufenden Vereinsgeschäft
- die Durchführung der Vereinsaufgaben, insbesondere der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Beteiligung von Mitarbeitern im Sinne der Aufgabenstellung des Vereins
- Leitung der Mitgliederversammlung
10 Gesetzliche Vertretung des Vereins
a) Der Verein wird gesetzlich durch den Vorsitzenden sowie mindestens einen Stellvertreter oder durch beide Stellvertreter vertreten.
11 Protokoll
a) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
12 Geschäftsstelle
a) Soweit der Verein keine eigene Geschäftsstelle betreibt, gilt als Geschäftsstelle der Wohnsitz des Vorsitzenden.
13 Geschäftsjahr
a) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
14 Anfall Vermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Zwecke es Vereins zu verwenden.
15 Inkrafttreten der Satzung
a) Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
16 Satzungsänderungen zur Erlangung der Rechtsfähigkeit
a) Die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eventuell notwendigen Rechtsänderungen kann der gesetzliche Vorstand beschließen.