Update 2026:
Der Bauturbo soll die ungestörte Bebauung der Klosterwiese ermöglichen
Beispielhafte Bebauungsplanung der Klosterwiese
In der Sitzung des Gemeinderats am 19.01.2026 wurde die Anwendung des seit Ende 2025 in Kraft getretenen„Bauturbo“-Gesetzes § 246e BauGB für die Klosterwiese; Grundstück Fl. Nr. 512, Gemarkung Breitbrunn beschlossen.
Damit könnten Bauträger, Projektentwickler oder Grundstückskäufer nun sehr einfach, praktisch nach eigenem Gutdünken auf diesem besonders schützenswerten und einzigartigen Filetgrundstück bauen. Einwendungen der Nachbarschaft und anderer Einwohner Breitbrunns würden hierdurch deutlich erschwert.
Nachdem die Gemeinde seit über 15 Jahren auf dem regulären Weg über die Schaffung eines Bebauungsplans diese Bebauung nicht ordnungsgemäß auf den Weg bringen konnte, sehen sich nun einige Befürworter der Bebauung praktisch am Ziel.
Allerdings ist nach Ansicht unseres Vereins der “Bauturbo” nun gerade nicht für solche Projekte aus der Taufe gehoben worden sondern vielmehr um in Ballungsgebieten mit echten Wohnraummangel einfacher Abhilfe schaffen zu können. Ein Blick in das Gesetz genügt, um das zu verstehen.
Um diesem Vorhaben entgegenzutreten hat unser Verein eine Einwendung zu diesem Vorhaben dem Gemeinderat und dem Bürgermeister von Herrsching zur Kenntnis vorgelegt, das wir nachfolgend veröffentlichen.
Zahlreiche Anwohner und Einwohner von Breitbrunn haben diese Einwendung unterzeichnet. Mittlerweile haben sich über 40 Unterzeichner gefunden, die unser Anliegen unterstützen. Ein wichtiges Thema sind hier sicherlich auch die auf die direkten Anwohner zukommenden Erschließungskosten für die auszubauenden Verkehrswege und Infrastruktur!
Wenn auch Sie dieses Vorhaben erneut auf den Prüfstand stellen wollen und einen kritischen Dialog über die weitere Bebauung von Breitbrunn wünschen, können Sie sich in die nachfolgende Liste als Unterstützer, kostenlos und unverbindlich, eintragen. Gleich ob Sie Mitglied im Verein Lebenswertes Breitbrunn e.V. sind oder (noch) nicht!
Lebenswertes Breitbrunn e.V.
Seeblickstraße 41
82211 Herrsching
An die
Gemeindeverwaltung Herrsching
Herrn BM Christian Schiller und
Leitung Bauamt /Liegenschaften
Bahnhofstrasse 12
82211 Herrsching
Fax 08152 5218
Herrsching, 04.02.2026
Gemeinderatssitzung vom 19.01.2026
Anwendung des „Bauturbo“ für die Klosterwiese; Grundstück Fl. Nr. 512, Gemarkung Breitbrunn
Wir möchten Sie heute davon in Kenntnis setzen, dass die Unterzeichnenden Breitbrunner Anwohner die Anwendung des „Bauturbo“-Gesetzes § 246e BauGB für die im Betreff genannte Fläche für fehlerhaft halten und sich vorbehalten, gegen diese Vorgehensweise den Rechtsweg zu beschreiten.
Wir möchten Sie daher freundlich bitten, diese Widersprüche aufzuklären:
1. Abweichungen nach § 246e BauGB dürfen nur für die folgenden Arten von Vorhaben erteilt werden:
- die Errichtung eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen,
- die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen werden oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
- die Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage für Wohnzwecke, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung
Wir sehen in der bisher verfolgten Planung zur Bebauung keine dieser Vorgaben erfüllt. Richtig ist, dass der Gesetzgeber hier eine Möglichkeit geschaffen hat, schneller bezahlbaren Wohnraum – vornehmlich zur Miete – zu bauen, nicht aber unbebaute Außengebiete mit Einfamilien- oder Doppelhäusern zu bebauen
2. Die Abweichung muss unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein
- Die Bauaufsichtsbehörde hat sowohl die nachbarlichen Interessen zu würdigen, als auch zu prüfen, ob die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- Im Zentrum der Prüfung werden hier folgende Fragen stehen: Ist das Vorhaben den Nachbarn zumutbar?
Wir sehen angesichts der Größe des Baugebiets, der umfassend zu gering dimensionierten Verkehrswege zur Erschließung und den zu erwartenden Umlagen für die Herstellung der erforderlichen Verkehrswege (Straßenausbau und Infrastruktur) eine vollständige Unzumutbarkeit des Vorhabens gegenüber der Nachbarschaft.
Tückisch ist dabei insbesondere, dass zahlreiche Anwohner nie über die sie im Rahmen der Bebauung der Klosterwiese treffenden Kosten informiert wurden.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Nachbarschaft ja bereits die mehrfachen Versuche, hier über einen entsprechenden Bebauungsplan das Vorhaben zu verwirklichen, nachhaltig opponiert haben. Der Gemeindeverwaltung ist also die Unzumutbarkeit bereits seit über 10 Jahren bekannt.
Zur Darstellung dieser Unzumutbarkeit liegen der Gemeindeverwaltung seit vielen Jahren zahlreiche Einwendungen gegen die geplante Bebauung vor, die nie substanziell diskutiert oder gar ausgeräumt wurden.
3. Das Baugrundstück muss in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen
- Das Baugrundstück muss in einem Bereich liegen, welcher durch eine Rechtsverordnung nach § 201a BauGB zu einem „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ bestimmt wurde.
Richtig ist, dass nach GBestV-Bau unter 1.17.6. Herrsching zu einem „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ bestimmt wurde. Allerdings würden wir hier notfalls eine gerichtliche Entscheidung anstreben, ob die Anwendung des § 201a BauGB für Breitbrunn in diesem Zusammenhang einschlägig ist:
Zum Einen sind bekanntlich etliche kleinere Bauträgerprojekte für Herrsching und Breitbrunn seit Jahren angekündigt, finden aber keine Käufer. Auch der Immobilienmarkt zeigt, dass stets Objekte vergleichbar zu den geplanten Gebäuden auf der Klosterwiese lange angeboten und teils doch nicht verkauft werden.
Zum Anderen ist die Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Herrsching durchaus nicht stark wachsend sondern eher stabil, seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Geburten deutlich geringer als die Anzahl der Sterbefälle.
(Quelle: https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/statistik_kommunal/2020/09188124.pdf)
Und nicht zuletzt erweisen sich die sehr hohen Kosten für den Erwerb von Immobilien (Grundstück, Bauherstellungskosten, Zinsen) innerhalb des Fünf-Seen-Lands eher bremsend auf den Zuzug und Erwerb von Eigenheimen.
Wir möchten nochmals herausstellen, dass der Gesetzgeber mit dem § 246e BauGB hier eine Möglichkeit geschaffen hat, schneller bezahlbaren Wohnraum – vornehmlich zur Miete – zu bauen, nicht aber beabsichtigte, unbebaute Außengebiete mit Einfamilien- oder Doppelhäusern in Bestlage zu bebauen, die erwartbar von den Bauherren bewohnt werden.
Es werden also diese Gebäude nie dem tatsächlich benötigten Segment der günstigen kleineren Wohnungen und Häuser dem Mietmarkt zur Verfügung stehen.
Daraus ergibt sich, dass wir die Erforderlichkeit des Vorhabens als nicht gegeben sehen und in Abrede stellen.
4. Verhältnis zum Bundesnaturschutzgesetz/Erfordernis einer Umweltverträglichskeitsprüfung
- Auch für Vorhaben im Außenbereich mit einer Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² ist eine allgemeine UVP-Vorprüfung, für Vorhaben mir einer Grundfläche über 100.000 m² eine UVP-Prüfung erforderlich.
Die Gemeinde Herrsching hat sich mit der Agenda 21 verpflichtet:
- Landschaft erhalten
- Flächenverbrauch reduzieren
- Verkehrsaufwand reduzieren
- Boden schonend nutzen, wo möglich entsiegeln
- Betroffene einbeziehen
Keine von diesen Verpflichtungen wird offenbar hinreichend ernst genommen. Auch die Anwendung des „Bauturbos“ entbindet jedoch die Gemeinde nicht von einer aktuellen Umweltschutzverträglichkeitsprüfung.
Wir fordern daher die Gemeindeverwaltung auf innerhalb von 30 Tagen,
- Zu den hier genannten Einwendungen schriftlich Stellung zu beziehen
- Der durch die Verkündung der Anwendung des „Bauturbos“ gegebenen Genehmigungsfiktion, der wir hiermit ausdrücklich widersprechen, zurückzunehmen. Wir sehen hierin den Versuch, das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen rund um die Baumaßnahmen auf eventuelle Bauwillige abzuwälzen.
- Die Nachbarschaft zum geplanten Vorhaben einzubinden und auf einen Konsens hinzuarbeiten
Unterzeichnet vom Vorstand des Vereins Lebenswertes Breitbrunn e.V. sowie zahlreichen Anwohnern und Einwohnern von Breitbrunn