Update 2026:

Der Bauturbo soll die ungestörte Bebauung der Klosterwiese ermöglichen

Bei­spiel­haf­te Bebau­ungs­pla­nung der Klosterwiese

In der Sit­zung des Gemein­de­rats am 19.01.2026 wur­de die Anwen­dung des seit Ende 2025 in Kraft getretenen„Bauturbo“-Gesetzes § 246e BauGB für die Klos­ter­wie­se; Grund­stück Fl. Nr. 512, Gemar­kung Breit­brunn beschlossen.

Damit könn­ten Bau­trä­ger, Pro­jekt­ent­wick­ler oder Grund­stücks­käu­fer nun sehr ein­fach, prak­tisch nach eige­nem Gut­dün­ken auf die­sem beson­ders schüt­zens­wer­ten und ein­zig­ar­ti­gen Filet­grund­stück bau­en. Ein­wen­dun­gen der Nach­bar­schaft und ande­rer Ein­woh­ner Breit­brunns wür­den hier­durch deut­lich erschwert.

Nach­dem die Gemein­de seit über 15 Jah­ren auf dem regu­lä­ren Weg über die Schaf­fung eines Bebau­ungs­plans die­se Bebau­ung nicht ord­nungs­ge­mäß auf den Weg brin­gen konn­te, sehen sich nun eini­ge Befür­wor­ter der Bebau­ung prak­tisch am Ziel.

Aller­dings ist nach Ansicht unse­res Ver­eins der “Bau­tur­bo” nun gera­de nicht für sol­che Pro­jek­te aus der Tau­fe geho­ben wor­den son­dern viel­mehr um in Bal­lungs­ge­bie­ten mit ech­ten Wohn­raum­man­gel ein­fa­cher Abhil­fe schaf­fen zu kön­nen. Ein Blick in das Gesetz genügt, um das zu verstehen.

Um die­sem Vor­ha­ben ent­ge­gen­zu­tre­ten hat unser Ver­ein eine Ein­wen­dung zu die­sem Vor­ha­ben dem Gemein­de­rat und dem Bür­ger­meis­ter von Herr­sching zur Kennt­nis vor­ge­legt, das wir nach­fol­gend veröffentlichen.

Zahl­rei­che Anwoh­ner und Ein­woh­ner von Breit­brunn haben die­se Ein­wen­dung unter­zeich­net. Mitt­ler­wei­le haben sich über 40 Unter­zeich­ner gefun­den, die unser Anlie­gen unter­stüt­zen. Ein wich­ti­ges The­ma sind hier sicher­lich auch die auf die direk­ten Anwoh­ner zukom­men­den Erschlie­ßungs­kos­ten für die aus­zu­bau­en­den Ver­kehrs­we­ge und Infrastruktur!

Wenn auch Sie die­ses Vor­ha­ben erneut auf den Prüf­stand stel­len wol­len und einen kri­ti­schen Dia­log über die wei­te­re Bebau­ung von Breit­brunn wün­schen, kön­nen Sie sich in die nach­fol­gen­de Lis­te als Unter­stüt­zer, kos­ten­los und unver­bind­lich, ein­tra­gen. Gleich ob Sie Mit­glied im Ver­ein Lebens­wer­tes Breit­brunn e.V. sind oder (noch) nicht!

Lebens­wer­tes Breit­brunn e.V.
See­blick­stra­ße 41
82211 Herr­sching

An die
Gemein­de­ver­wal­tung Herr­sching
Herrn BM Chris­ti­an Schil­ler und
Lei­tung Bau­amt /Liegenschaften
Bahn­hofstras­se 12
82211 Herr­sching
Fax 08152 5218

Herr­sching, 04.02.2026

 

Gemein­de­rats­sit­zung vom 19.01.2026
Anwen­dung des „Bau­tur­bo“ für die Klos­ter­wie­se; Grund­stück Fl. Nr. 512, Gemar­kung Breitbrunn

Wir möch­ten Sie heu­te davon in Kennt­nis set­zen, dass die Unter­zeich­nen­den Breit­brun­ner Anwoh­ner die Anwen­dung des „Bauturbo“-Gesetzes § 246e BauGB für die im Betreff genann­te Flä­che für feh­ler­haft hal­ten und sich vor­be­hal­ten, gegen die­se Vor­ge­hens­wei­se den Rechts­weg zu beschreiten.

Wir möch­ten Sie daher freund­lich bit­ten, die­se Wider­sprü­che aufzuklären:

1. Abwei­chun­gen nach § 246e BauGB dür­fen nur für die fol­gen­den Arten von Vor­ha­ben erteilt werden:

  • die Errich­tung eines zu Wohn­zwe­cken die­nen­den Gebäu­des mit min­des­tens sechs Wohnungen,
  • die Erwei­te­rung, Ände­rung oder Erneue­rung eines zuläs­si­ger­wei­se errich­te­ten, zu Wohn­zwe­cken die­nen­den Gebäu­des, wenn hier­durch neue Woh­nun­gen geschaf­fen wer­den oder vor­han­de­ner Wohn­raum wie­der nutz­bar wird, oder
  • die Nut­zungs­än­de­rung einer zuläs­si­ger­wei­se errich­te­ten bau­li­chen Anla­ge für Wohn­zwe­cke, ein­schließ­lich einer erfor­der­li­chen Ände­rung oder Erneuerung

Wir sehen in der bis­her ver­folg­ten Pla­nung zur Bebau­ung kei­ne die­ser Vor­ga­ben erfüllt. Rich­tig ist, dass der Gesetz­ge­ber hier eine Mög­lich­keit geschaf­fen hat, schnel­ler bezahl­ba­ren Wohn­raum – vor­nehm­lich zur Mie­te – zu bau­en, nicht aber unbe­bau­te Außen­ge­bie­te mit Ein­fa­mi­li­en- oder Dop­pel­häu­sern zu bebauen

2. Die Abwei­chung muss unter Wür­di­gung nach­bar­li­cher Inter­es­sen mit den öffent­li­chen Belan­gen ver­ein­bar sein

  • Die Bau­auf­sichts­be­hör­de hat sowohl die nach­bar­li­chen Inter­es­sen zu wür­di­gen, als auch zu prü­fen, ob die Abwei­chung mit öffent­li­chen Belan­gen ver­ein­bar ist.
  • Im Zen­trum der Prü­fung wer­den hier fol­gen­de Fra­gen ste­hen: Ist das Vor­ha­ben den Nach­barn zumutbar?

Wir sehen ange­sichts der Grö­ße des Bau­ge­biets, der umfas­send zu gering dimen­sio­nier­ten Ver­kehrs­we­ge zur Erschlie­ßung und den zu erwar­ten­den Umla­gen für die Her­stel­lung der erfor­der­li­chen Ver­kehrs­we­ge (Stra­ßen­aus­bau und Infra­struk­tur) eine voll­stän­di­ge Unzu­mut­bar­keit des Vor­ha­bens gegen­über der Nach­bar­schaft.
Tückisch ist dabei ins­be­son­de­re, dass zahl­rei­che Anwoh­ner nie über die sie im Rah­men der Bebau­ung der Klos­ter­wie­se tref­fen­den Kos­ten infor­miert wurden.

Nicht uner­wähnt blei­ben soll, dass die Nach­bar­schaft ja bereits die mehr­fa­chen Ver­su­che, hier über einen ent­spre­chen­den Bebau­ungs­plan das Vor­ha­ben zu ver­wirk­li­chen, nach­hal­tig oppo­niert haben. Der Gemein­de­ver­wal­tung ist also die Unzu­mut­bar­keit bereits seit über 10 Jah­ren bekannt.
Zur Dar­stel­lung die­ser Unzu­mut­bar­keit lie­gen der Gemein­de­ver­wal­tung seit vie­len Jah­ren zahl­rei­che Ein­wen­dun­gen gegen die geplan­te Bebau­ung vor, die nie sub­stan­zi­ell dis­ku­tiert oder gar aus­ge­räumt wurden.

3. Das Bau­grund­stück muss in einem Gebiet mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt liegen

  • Das Bau­grund­stück muss in einem Bereich lie­gen, wel­cher durch eine Rechts­ver­ord­nung nach § 201a BauGB zu einem „Gebiet mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt“ bestimmt wurde.

Rich­tig ist, dass nach GBestV-Bau unter 1.17.6. Herr­sching zu einem „Gebiet mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt“ bestimmt wur­de. Aller­dings wür­den wir hier not­falls eine gericht­li­che Ent­schei­dung anstre­ben, ob die Anwen­dung des § 201a BauGB für Breit­brunn in die­sem Zusam­men­hang ein­schlä­gig ist:

Zum Einen sind bekannt­lich etli­che klei­ne­re Bau­trä­ger­pro­jek­te für Herr­sching und Breit­brunn seit Jah­ren ange­kün­digt, fin­den aber kei­ne Käu­fer. Auch der Immo­bi­li­en­markt zeigt, dass stets Objek­te ver­gleich­bar zu den geplan­ten Gebäu­den auf der Klos­ter­wie­se lan­ge ange­bo­ten und teils doch nicht ver­kauft werden.

Zum Ande­ren ist die Bevöl­ke­rungs­ent­wick­lung in der Gemein­de Herr­sching durch­aus nicht stark wach­send son­dern eher sta­bil, seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Gebur­ten deut­lich gerin­ger als die Anzahl der Ster­be­fäl­le.
(Quel­le: https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/statistik_kommunal/2020/09188124.pdf)

Und nicht zuletzt erwei­sen sich die sehr hohen Kos­ten für den Erwerb von Immo­bi­li­en (Grund­stück, Bau­her­stel­lungs­kos­ten, Zin­sen) inner­halb des Fünf-Seen-Lands eher brem­send auf den Zuzug und Erwerb von Eigenheimen.

Wir möch­ten noch­mals her­aus­stel­len, dass der Gesetz­ge­ber mit dem § 246e BauGB hier eine Mög­lich­keit geschaf­fen hat, schnel­ler bezahl­ba­ren Wohn­raum – vor­nehm­lich zur Mie­te – zu bau­en, nicht aber beab­sich­tig­te, unbe­bau­te Außen­ge­bie­te mit Ein­fa­mi­li­en- oder Dop­pel­häu­sern in Best­la­ge zu bebau­en, die erwart­bar von den Bau­her­ren bewohnt wer­den.
Es wer­den also die­se Gebäu­de nie dem tat­säch­lich benö­tig­ten Seg­ment der güns­ti­gen klei­ne­ren Woh­nun­gen und Häu­ser dem Miet­markt zur Ver­fü­gung stehen.

Dar­aus ergibt sich, dass wir die Erfor­der­lich­keit des Vor­ha­bens als nicht gege­ben sehen und in Abre­de stellen.

4. Ver­hält­nis zum Bundesnaturschutzgesetz/Erfordernis einer Umweltverträglichskeitsprüfung

  • Auch für Vor­ha­ben im Außen­be­reich mit einer Grund­flä­che von 20.000 m² bis weni­ger als 100.000 m² ist eine all­ge­mei­ne UVP-Vor­prü­fung, für Vor­ha­ben mir einer Grund­flä­che über 100.000 m² eine UVP-Prü­fung erforderlich.

Die Gemein­de Herr­sching hat sich mit der Agen­da 21 verpflichtet:

  • Land­schaft erhalten
  • Flä­chen­ver­brauch reduzieren
  • Ver­kehrs­auf­wand reduzieren
  • Boden scho­nend nut­zen, wo mög­lich entsiegeln
  • Betrof­fe­ne einbeziehen

Kei­ne von die­sen Ver­pflich­tun­gen wird offen­bar hin­rei­chend ernst genom­men. Auch die Anwen­dung des „Bau­tur­bos“ ent­bin­det jedoch die Gemein­de nicht von einer aktu­el­len Umweltschutzverträglichkeitsprüfung.

Wir for­dern daher die Gemein­de­ver­wal­tung auf inner­halb von 30 Tagen,

  1.  Zu den hier genann­ten Ein­wen­dun­gen schrift­lich Stel­lung zu beziehen
  2. Der durch die Ver­kün­dung der Anwen­dung des „Bau­tur­bos“ gege­be­nen Geneh­mi­gungs­fik­ti­on, der wir hier­mit aus­drück­lich wider­spre­chen, zurück­zu­neh­men. Wir sehen hier­in den Ver­such, das Risi­ko recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen rund um die Bau­maß­nah­men auf even­tu­el­le Bau­wil­li­ge abzuwälzen.
  3. Die Nach­bar­schaft zum geplan­ten Vor­ha­ben ein­zu­bin­den und auf einen Kon­sens hinzuarbeiten

Unter­zeich­net vom Vor­stand des Ver­eins Lebens­wer­tes Breit­brunn e.V. sowie zahl­rei­chen Anwoh­nern und Ein­woh­nern von Breitbrunn